Sind Billigreifen aus China nun unwirtschaftlich?

EU führt Antidumpingzölle auf Reifen-Importe aus China ein

Reifenlager-ConsumerBesonders im „Tier-3”-Segment mit knappen Margen dürfte ein Zoll-Aufschlag von 24 bis 45 Prozent kaum noch durchhaltbar sein, ohne dass dieser an die Endkundschaft weitergegeben wird.  Foto: Daniel Lorenz

Die Europäische Kommission veröffentlicht die Antidumpingmaßnahmen auf Importe von Neureifen aus China auf ihrer Website. Festgesetzt werden die Zölle in der „Durchführungsverordnung (EU) 2026/1540” der Kommission vom 6. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren neuer Luftreifen aus Kautschuk von der für Personenkraftwagen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger mit Ursprung in der Volksrepublik China. Die Antidumpingzölle verteuern den Einstandspreis im betroffenen Budget-Segment in erheblicher Weise. 

Ein Blick auf die in der Durchführungsverordnung genannten Hersteller ordnet das Geschäft mit in China produzierten Reifen neu. Die endgültigen Zölle gelten seit dem 8. Juli 2026 mit Sätzen von bis zu 45,3 Prozent auf chinesische Pkw- und Transporterreifen. Shandong Yongsheng Rubber Group erhält den höchsten Satz, weitere Hersteller liegen in der Zollfestsetzung bei 24,4 Prozent, die Hankook Group lediglich 4,3 Prozent. Über 90 Prozent der chinesischen Reifenimporte in die EU entfallen laut der „Coalition Against Unfair Tyre Imports” auf das Billigsegment „Tier 3“. Dieses Segment hat die Kommission als Hauptschadensursache identifiziert. Importeure und Handelsunternehmen werden für die Vermarktung betroffener Reifen in Europa nun strategisch prüfen müssen, wie erfolgsversprechend das Geschäft mit Produkten von in der Verordnung aufgeführten Herstellern wie Double Coin, Prinx Chengshan, Sailun, Triangle, Wanli oder Zhongce Rubber ist. 

Die Spanne von 4,3 Prozent bis 45,3 Prozent ist enorm. Wer über einen Zwischenhändler ohne klaren Herstellernachweis bezieht, riskiert, dass automatisch der höchste Satz für „alle übrigen Unternehmen" greift, statt des unternehmensspezifischen Satzes. Handelsunternehmen sollten zudem das Umgehungsrisiko im Blick behalten. Aus dem Commercial-Segment ist bekannt, dass die Kommission bei Verlagerung in Drittländer wie zum Beispiel Vietnam, Thailand oder Kambodscha nachträglich Umgehungsuntersuchungen einleiten kann. Zudem ist die Kalkulation neu aufzusetzen. Besonders im „Tier-3”-Segment mit knappen Margen dürfte ein Aufschlag von 24 bis 45 Prozent kaum noch durchhaltbar sein, ohne dass dieser an die Endkundschaft weitergegeben wird. Bei ohnehin knappen Margen im Billigsegment dürfte ein Aufschlag dieser Größenordnung viele Angebote unwirtschaftlich machen. 

Zu rückwirkenden Zahlungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten steht in dem Verordnungstext: „Die Kommission veranlasste die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung … (626) Da in diesem Verfahren keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden, waren die Voraussetzungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls nicht erfüllt.” Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Anhang (Liste der 64 Unternehmen mit 24,4 Prozent) ist nicht abschließend fixiert, sondern kann per separatem Kommissionsbeschluss erweitert werden, wenn neue Hersteller die drei Kriterien nachweisen. In den kommenden Monaten dürften weitere Namen zum „24,4-Prozent”-Anhang hinzukommen. Für Importeure bedeutet dies: Falls der chinesischer Lieferant aktuell nicht in der Liste steht, aber die Kriterien erfüllt, lohnt sich ein Antrag bei der Kommission, da es sonst den Höchstsatz zu entrichten gilt.

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