„In den nun veröffentlichen Leitlinien sind leider nicht alle Bedenken und Wünsche von ZDK und AFCAR berücksichtigt worden“, kommentiert Detlef Peter Grün, Vizepräsident und Bundesinnungsmeister des Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK), die Ergebnisse. „Zum einen können die Hersteller umfangreiche Daten durch Hinweis auf Ausnahmen etwa für geistiges Eigentum zurückhalten. Und zum anderen sind viele Aspekte der sicheren Leistungserbringung im verbundenen Fahrzeug der Zukunft nicht berücksichtigt worden.“ Daher bräuchte es dringend eine sektorspezifische Regulierung oder eine Neufassung der entsprechenden Absätze in der Typgenehmigung und Gruppenfreistellungsverordnung. „Wir werden uns daher weiter sehr entschlossen für eine faire und sichere Leistungserbringung im digitalisierten Fahrzeug für den europäischen Automotive-Sektor einsetzen“, so Grün weiter.
Kern der neuen Regelungen ist das Recht der Fahrzeugnutzer auf Zugang zu den von ihrem Auto erzeugten Daten. Dieser Zugang kann direkt oder indirekt über den Fahrzeughersteller erfolgen. Auf Wunsch der Nutzer müssen die Daten zudem auch freien Werkstätten oder Versicherern bereitgestellt werden – und zwar in der gleichen Qualität, einfach und ohne unnötige Hürden. So soll ausgeschlossen werden, dass etwa zusätzliche Spezialgeräte angeschafft werden müssen.
Weitere Leitlinien sollen folgen
Darüber hinaus legt die Verordnung fest, welche Daten erfasst und zugänglich gemacht werden müssen. Betroffen sind Fahrzeuge, die während des Betriebs Daten erzeugen und übermitteln, sowie verbundene digitale Dienste, die den Fahrzeugbetrieb beeinflussen können. Dazu zählen etwa Remote-Funktionen wie Türverriegelung oder Motorstart, cloudbasierte Fahrereinstellungen oder Systeme zur dynamischen Streckenoptimierung. Nicht erfasst sind klassische Reparatur- und Wartungsarbeiten, die manuell und ohne Vernetzung erfolgen. Für die Weitergabe von Daten im Rahmen von Geschäftsbeziehungen dürfen Hersteller beziehungsweise Dateninhaber eine angemessene Vergütung verlangen. Wie diese im Detail zu berechnen ist, will die EU-Kommission in weiteren Leitlinien festlegen.
„Es steht zu befürchten, dass sich durch den Data Act am Status Quo im Automotive-Sektor nichts Wesentliches verbessert“, warnt Grün. „Aftermarket-Anbieter werden weiter mit einem stark eingeschränkten Zugriff auf je nach Hersteller unterschiedlichste Angebote über die bestehenden Lösungen zu uneinheitlichen Tarifen leben müssen, bis sich durch eine sektorspezifische Regulierung oder eine Neufassung der entsprechenden Absätze in der Typgenehmigung und Gruppenfreistellungsverordnung Besserung einstellt.“