EU-Kommission bestätigt

Runderneuerte Reifen erfüllen die Anforderungen der EU-Taxonomieverordnung

azur-pm-taxonomie-runderneuerung-3Die Runderneuerung von Reifen spart über 60 Prozent CO2-Emissionen gegenüber der Neubereifung.  Foto: AZuR

Die offizielle Bestätigung der EU-Kommission, dass runderneuerte Reifen taxonomiekonform sind, erzeugt große Zufriedenheit bei der Allianz Zukunft Reifen (AZuR) und dem Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV), denn es bedeutet, dass Runderneuerte auch von Unternehmen eingesetzt werden können, die sich bei Investitions- und Beschaffungsentscheidungen an den Vorgaben der EU-Taxonomie orientieren müssen. „Diese Bestätigung ist ein entscheidender Schritt für den Klimaschutz und die Ressourcenschonung im Straßenverkehr“, erklärte AZuR-Netzwerkkoordinatorin Christina Guth. „Gleichzeitig erfüllt die Entscheidung eine zentrale Forderung von AZuR, die darauf abzielt, die Zukunftsfähigkeit der Runderneuerung als Schlüsselelement der Reifen-Kreislaufwirtschaft abzusichern.“

Mittels der Taxonomie-Verordnung der EU (VO 2020/852) werden wirtschaftliche Aktivitäten hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit bewertet. Für den Straßenpersonen- und -güterverkehr definieren die ergänzenden Verordnungen (EU) 2021/2129 und 2023/2485 unter anderem Anforderungen an „geeignete Bereifung“, unter anderem hinsichtlich Rollgeräusch und Rollwiderstand. Runderneuerte Reifen tauchten bislang nicht in der EU-Reifenkennzeichnungsverordnung (VO 2020/740) auf, was viele Anwender verunsicherte und den Einsatz trotz ökologischer Vorteile verhinderte. Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/2486, die technische Bewertungskriterien zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Vermeidung von Umweltverschmutzung definiert, wird nun klar: Runderneuerte Reifen sind im Sinne der EU-Taxonomie nachhaltig und rechtskonform einsetzbar.

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