Konkret beziehen sich die Regelungen auf die Richtlinie 2011/83/EU beziehungsweise deren Änderung durch die neue Richtlinie (EU) 2024/825. Infolgedessen ist der Verkäufer laut BRV verpflichtet, Verbraucher auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts hinzuweisen, bevor diese durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden sind. Die entsprechenden Informationen müssen im stationären wie auch im Online-Handel jeweils gut sichtbar sein. Am Tresen oder im Verkaufsraum kann das etwa über ein in Farbe oder schwarz-weiß gedrucktes Poster geschehen, das jedoch mindestens die Größe DIN A4 aufweisen muss. Über einen QR-Code gelangen Verbraucher dann zur Sprachauswahl für den Abschnitt über das gesetzliche Gewährleistungsrecht im Portal „Ihr Europa“. Im Online-Handel wiederum muss das Label über das gesetzliche Gewährleistungsrecht farbig sein und in die jeweilige Produktseite eingebunden werden. „Dabei darf es nicht im Footer versteckt werden. Es genügt auch nicht, das Label als bloßen Link in die Produktbeschreibung oder in die AGB einzubinden. Es muss dem Verbraucher aber nicht mit der Ware übersendet oder übergeben werden”, heißt es seitens des BRV.
Ein zweiter Hinweis des Bundesverbands betrifft Hersteller, die freiwillig eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende gewerbliche Haltbarkeitsgarantie einräumen. In diesem Fall ist das EU-Garantie-Label zu verwenden. Das Label stellt eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie dar, deren Gültigkeitsdauer in Jahren angegeben ist. Sie muss mehr als zwei Jahre gültig sein und Verbrauchern ohne zusätzliche Kosten gewährt werden. „Beim Garantie-Label handelt es sich um das Versprechen, dass die Ware die geforderten Funktionen und die geforderte Leistung bei normaler Verwendung während der angegebenen Dauer beibehält. Sonst muss der Hersteller die Ware kostenlos reparieren oder ersetzen”, führt der BRV aus.
Der Hersteller muss die genauen Bedingungen angeben, die für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie (auch gewerbliche Garantieerklärung) zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung gelten. Folgende Informationen sind dabei verpflichtend:
- einen klaren Hinweis darauf, dass der Verbraucher bei Mängeln an der Ware einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Nachbesserung oder Ersatz durch den Verkäufer hat und dass dieses Recht durch die gewerbliche Garantie nicht beeinträchtigt wird
- den Namen und die Anschrift des Herstellers
- wie der Verbraucher vorgehen muss, um die gewerbliche Garantie geltend zu machen
- welche Waren von der gewerblichen Garantie gedeckt sind
- die Bedingungen der gewerblichen Garantie
„Die gewerbliche Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens mit Lieferung der Ware in einer dauerhaften Form auszuhändigen, die er aufbewahren oder später einsehen kann, beispielsweise ausgedruckt auf Papier oder als E-Mail”, so der BRV. „Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer alle relevanten Informationen zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller kann das Garantie-Label direkt auf der Ware oder auf deren Verpackung anbringen.” Entsprechende Label-Vorlagen finden BRV-Mitglieder im Info-Pool der Verbands-Website.