Nationale und internationale Neuerungen

BRV informiert über Änderungen von Richtlinien und Gesetzen

BRV_the_tire_cologneDer BRV informiert seine Mitglieder auch über rechtliche Änderungen und Neuerungen.  Foto: koelnmesse

Die Änderungen in den Richtlinien für die „Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen“ und für die „Prüfung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten“ stammen aus dem jüngst herausgegebenen Verkehrsblatt 21/2024. Erstere wurde lediglich redaktionell in einem Absatz (Nummer 4.1.5 Absatz 1) angepasst und liest sich nun wie folgt: „Die Dokumentation der Kalibrierergebnisse erfolgt anhand eines Kalibrierscheins, der dem amtlichen Muster der Deutschen Akkreditierungsstelle entspricht. Das amtliche Muster des Kalibrierscheins wird auf der Website der Deutschen Akkreditierungsstelle zum Download bereitgestellt. Das akkreditierte Kalibrierlaboratorium ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das amtliche Muster bei Kalibrierungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung zu nutzen. Dieser ist mindestens 5 Jahre von der für die Unterhaltung des Prüfstandes verantwortlichen Person (z. B. Werkstattbesitzer) aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.“ Diese Korrektur muss spätestens ab 15. Februar 2025 angewendet werden.

Die „Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer- Einstell-Prüfgeräten“ wurde hingegen geändert, da es nach ihrer Veröffentlichung im August 2020 technische Weiterentwicklungen (automatische Nivelliereinrichtungen in Längs- und Querrichtung) gab, die eine Anpassung von Prüfvorschriften sowie des Verfahrens zur Baumusterfreigabe erforderlich machten. Diese sind ab spätestens 15. November 2025 anzuwenden und finden sich im „Verkehrsblatt Heft 21-2024-Nr. 137 und 138: Änderung Richtlinie Bremsenprüfstand und Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräte“.

EU-Produktsicherheitsgesetz

Am 13. Dezember 2024 tritt die EU-Produktsicherheitsverordnung (EU-VO 2023/988) in Kraft, welche die bisherige EU-Richtlinie 2001/95/EG ablöst. Hersteller/Inverkehrbringer müssen aktuell bereits die Anforderungen aus dem nationalen Produktsicherheitsgesetz einhalten. „Eine gravierende neue Verpflichtung für Hersteller/Inverkehrbringer gegenüber dem bisherigen Produktsicherheitsgesetz ist die interne Risikoanalyse aus Artikel 9 Absatz 2 der EU-VO 2023/988, die 10 Jahre lang aufbewahrt werden muss“, heißt es in der Meldung des BRV. „Die EU-Kommission wollte hierzu Leitlinien veröffentlichen, damit die Hersteller/Inverkehrbringer eine Orientierung bekommen, wie eine solche interne Risikoanalyse aussehen muss. Hierzu sollte es diese Woche Beratungen in Brüssel geben, doch bisher liegen uns noch keine Ergebnisse vor. Für einen Großteil der im Reifenfachhandel angebotenen Produkte gelten bereits europäische oder nationale Sicherheitsvorschriften (zum Beispiel für alle typengenehmigten Produkte wie Räder oder Reifen; die REACH-Vorschriften; allgemeine Empfehlungen für die Nutzung/Anwendung/Lagerung von EUWA, ETRMA, ETRTO, wdk, Fahrzeug- und Geräteherstellern) auf die in einer Risikoanalyse verwiesen werden kann.“

Darüber hinaus gibt es eine weitere gravierende Änderung gegenüber dem Produktsicherheitsgesetz bezüglich der Regeln zum Fernabsatzgeschäft von Verbrauchergütern: Bei Verbraucherprodukten, die ab 13. Dezember 2024 online, telefonisch oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten werden, müssen laut BRV gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung in den einzelnen Produktangeboten Angaben wie der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Produktherstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen dieser kontaktiert werden kann, gut sichtbar bereitgestellt werden. Außerdem seien Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen (einschließlich einer Abbildung des Produkts und sonstiger Produktspezifikationen) sowie „etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen gemäß der Produktverpackung oder den Begleitunterlagen in leicht verständlicher Sprache“, so der BRV. Damit diese neue Verordnung in Deutschland „sanktioniert“ werden könne, müsse noch das aktuell geltende Produktsicherheitsgesetz angepasst werden, diese Gesetzesänderung steckt allerdings noch im Gesetzgeberischen Prozess im Bundestag fest.

EU-Entwaldungsverordnung kommt ein Jahr später

Im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens hat das EU-Parlament der Verschiebung des Anwendungsdatums der Entwaldungsverordnung um ein Jahr zugestimmt. Damit reagiert man auf die Bedenken von EU-Mitgliedstaaten, Nicht-EU-Ländern, Händlern und Wirtschaftsbeteiligten – wie etwa dem BRV und dem VDA –, dass sie nicht in der Lage wären, die Vorschriften vollständig einzuhalten, sollten sie ab Ende 2024 angewandt werden müssen.

Ferner wurden noch weitere von den Fraktionen vorgeschlagene Änderungen angenommen, unter anderem beschloss man – zusätzlich zu den bestehenden drei Kategorien „geringes“, „normales“ und „hohes“ Risiko – die Schaffung einer neuen Kategorie von Ländern, die hinsichtlich der Entwaldung „kein Risiko“ darstellen. Diese ist für Länder gedacht, die eine stabile oder zunehmende Entwicklung der Waldfläche aufweisen können. Für sie sollen deutlich weniger strenge Anforderungen gelten, da das Risiko der Entwaldung vernachlässigbar oder nicht vorhanden ist. Bis zum 30. Juni 2025 muss die Kommission ein Länder-Benchmarking-System fertiggestellt haben.

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