Konkretisiert und aktualisiert wurden in der angepassten Richtlinie Untersuchungskritierien, Beispiele für die Mängelfeststellung und deren Bewertung für den Untersuchungspunkt 5.2 Räder/Reifen. Bezug wurde laut dem BRV auf die noch relativ neue „Richtlinie zur Aufbereitung von Leichtmetallrädern für Pkw“ genommen. Der Branchenverband hatte seinen Mitgliedern diesbezüglich bereits Anfang 2023 empfohlen, sich im Falle der Aufarbeitung von Kundenrädern vom diesbezüglichen Vertragspartner rechtsverbindlich bestätigen zu lassen, dass die in Auftrag gegebene Aufarbeitung ausschließlich auf Basis und unter Beachtung und Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt werde. Wer Felgen von Kunden zur optischen Aufarbeitung annehme, stehe diesen gegenüber erst einmal in der entsprechenden Sachmängelhaftung, auch wenn die Arbeiten durch Dritte ausgeführt würden.
Ebenfalls Bezug wurde in der nachgeschärften HU-Vorgabe auf die bereits lange existierenden "Richtlinien für die Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifen, für die Instandsetzung von Luftreifen und für das Nachschneiden von Reifen an Nutzfahrzeugen" genommen. Pkw-Reifen dürfen generell nur unter klar definierten Voraussetzungen repariert werden: Alter, Restprofiltiefe, frühzeitige Entdeckung des Schadens und eine nur geringfügige Beschädigung. Bei Schäden an der Innenseite oder der Seitenwand ist meist ein Austausch notwendig. Die Details der Anpassung "HU-Richtlinie Räder Reifen" sind auf der Verbands-Website im Mitgliederbereich abrufbar.