Veränderung ab dem 20. Juni

Teiletypgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes löst Teilegutachten ab

TeilegutachtenSofern Hersteller statt eines Teilegutachtens bisher bereits über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügten, (fünfstellige Kennzeichnung „KBA XXXXX“), kann diese fortgeführt werden.   Foto: Topic – stock.adobe.com

Automotive Insights unterhielt sich im August des vergangenen Jahres mit dem damaligen VDAT-Geschäftsführer Harald Schmidtke über die Perspektive der Tuningindustrie auf das Teilegutachten-System und die Marktüberwachungsstrukturen. Hinsichtlich der nun anstehenden Änderungen teilt das KBA mit: “Sofern Hersteller statt eines Teilegutachtens bisher bereits über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügten, kann diese fortgeführt werden. Mit einer nationalen Teiletypgenehmigung genehmigte Teile sind an der sechsstelligen Kennzeichnung ‘KBA XXXXXX’ erkennbar. Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren dürfen Teilegutachten ab dem 20. Juni 2028 ausschließlich auf Einzelabnahmen nach § 21 StVZO beschränkt verwendet werden. Teilegutachten für bereits in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugteile behalten die Gültigkeit.”

Die Änderungen im Bereich der Teiletypgenehmigung sollen laut KBA der Verbesserung der Verkehrssicherheit und Anpassung der Qualitätsstandards dienen. Die Länder hatten bei der Marktüberwachung eine nicht tolerierbare Anzahl fehlerhafter Teilegutachten festgestellt. Das geht aus der Begründung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 19. Juni 2024 hervor. Anders als bei Teilegutachten ist das KBA bei der Teiletypgenehmigung befugt, die Konformität der Fahrzeugteile nachzuprüfen und Genehmigungen zu widerrufen. Das Verfahren der nationalen Teiletypgenehmigung räumt dem KBA zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zusätzliche Handlungsmöglichkeiten ein.

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